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Rechtsgutachten zur Vergabe der 5G Funkfrequenzen

Das Kurzgutachten analysiert die Gestaltungsspielräume der Bundesnetzagentur im Hinblick auf Wettbewerb, Versorgung in der Fläche sowie lokale Frequenzen.

Die Anfang 2019 anstehende Vergabe der bundesweiten Kapazitäts-Frequenzen für künftige 5G-Netze für die nächsten 20 Jahre ist entscheidend für die Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland, für Beschäftigung und Wohlstand. Sie kann nur gemeinsam – bestenfalls in Konsens – von den Netzbetreibern, der anwendenden Industrie, der Bundesnetzagentur und der Politik gelöst werden.

Eine wichtige Rolle spielt dabei die Bundesnetzagentur als Herrin des Verfahrens. Das von ihr geplanten Vergabeverfahren wird (Stand 11.11.2018) nicht in allen Punkten diesem hohen Anspruch gerecht. Ein Kurzgutachten der IMPULS-Stiftung zeigt akuten Handlungsbedarf auf.

Flächendeckung und Versorgungsauflagen

  • Die Versorgungsauflagen sollten sich an den Bezugsgrößen Unternehmen und Haushalte ausrichten (siehe Ziffern 90, 91 im Gutachten). Die 5G-Netze müssen den Innovationsstandort Deutschland zukunftsfähig machen; Innovationen finden nicht in den Haushalten, sondern in den Unternehmen statt.
  • Die Regelungen zur Überprüfbarkeit der Versorgungsauflagen sind defizitär (Ziffer 93). Auflagen zu Netzverfügbarkeit und Datenraten müssen eindeutig bestimmt und durchsetzbar sein.
  • Für eine schnellstmögliche Marktpenetration mit 5G-Anwendungen sollte klargestellt werden, dass Versorgungsauflagen unter Rückgriff auch auf bereits zugeteilte Frequenzen erfüllt werden können (z.B. im Bereich unter 1.000 MHz) (Ziffer 88).

Lokale Netze

  • Das Gutachten bestätigt, dass die geplante Vergabe der lokalen Frequenzen 3.700-3.800 MHz durch Einzelzuteilungen rechtssicher ist (Ziffer 106). Gerade über solche Netze können diejenigen 5G-Anwendungen bereitgestellt werden, die die Wirtschaft benötigt.
  • Die Zuteilung dieser Frequenzen steht im Einklang mit den Geboten der Netz- und Technologieneutralität (Ziffern 111 bis 113).
  • Die Chancengleichheit der lokalen Netzbetreiber wird durch die geplanten Vergaberegelungen noch nicht gesichert. Risiken ergeben sich u.a. durch Zuteilung für nur 10 Jahre, einseitige Auflagen zum Störungsschutz (Ziffern 117 ff., 125 ff.).